Norm
ABGB §830 B5Rechtssatz
Wird im Titelverfahren auf Teilung durch Wohnungseigentumsbegründung ausschließlich über konkrete Teilungsvorschläge verhandelt und auch auf eine konkrete Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum entschieden, so ist ein wesentlicher Teil des Exekutionsverfahrens in das Titelverfahren vorverlagert, sodass im Einzelfall ? wenn sinnvoll eine Teilung des Verfahrensaufwands nicht möglich ist ? die Anwendung des § 351 Abs 3 EO möglich ist.Wird im Titelverfahren auf Teilung durch Wohnungseigentumsbegründung ausschließlich über konkrete Teilungsvorschläge verhandelt und auch auf eine konkrete Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum entschieden, so ist ein wesentlicher Teil des Exekutionsverfahrens in das Titelverfahren vorverlagert, sodass im Einzelfall ? wenn sinnvoll eine Teilung des Verfahrensaufwands nicht möglich ist ? die Anwendung des Paragraph 351, Absatz 3, EO möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126364Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013