RS OGH 2010/11/16 5Ob93/10b

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Veröffentlicht am 16.11.2010
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Rechtssatz

Wird im Titelverfahren auf Teilung durch Wohnungseigentumsbegründung ausschließlich über konkrete Teilungsvorschläge verhandelt und auch auf eine konkrete Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum entschieden, so ist ein wesentlicher Teil des Exekutionsverfahrens in das Titelverfahren vorverlagert, sodass im Einzelfall ? wenn sinnvoll eine Teilung des Verfahrensaufwands nicht möglich ist ? die Anwendung des § 351 Abs 3 EO möglich ist.Wird im Titelverfahren auf Teilung durch Wohnungseigentumsbegründung ausschließlich über konkrete Teilungsvorschläge verhandelt und auch auf eine konkrete Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum entschieden, so ist ein wesentlicher Teil des Exekutionsverfahrens in das Titelverfahren vorverlagert, sodass im Einzelfall ? wenn sinnvoll eine Teilung des Verfahrensaufwands nicht möglich ist ? die Anwendung des Paragraph 351, Absatz 3, EO möglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126364

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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