RS OGH 2010/11/17 6Ob212/10k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2010
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Norm

GmbHG §16 Abs2
  1. GmbHG § 16 heute
  2. GmbHG § 16 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 16 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  4. GmbHG § 16 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Beklagter der Zustimmungsklage gemäß § 16 Abs 2 Satz 3 GmbHG ist jeder Gesellschafter, der gegen den Antrag auf Abberufung des Fremdgeschäftsführers gestimmt hat. Der Fremdgeschäftsführer selbst ist nicht Beklagter, auch wenn er Alleingesellschafter einer Gesellschafterin der GmbH ist. Ihm ist lediglich vom Gericht der Streit zu verkünden, sodass er vom Verfahren erfährt, dem er als (streitgenössischer) Nebenintervenient beitreten kann.Beklagter der Zustimmungsklage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Satz 3 GmbHG ist jeder Gesellschafter, der gegen den Antrag auf Abberufung des Fremdgeschäftsführers gestimmt hat. Der Fremdgeschäftsführer selbst ist nicht Beklagter, auch wenn er Alleingesellschafter einer Gesellschafterin der GmbH ist. Ihm ist lediglich vom Gericht der Streit zu verkünden, sodass er vom Verfahren erfährt, dem er als (streitgenössischer) Nebenintervenient beitreten kann.

Entscheidungstexte

  • RS0126352">6 Ob 212/10k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2010 6 Ob 212/10k
    Beisatz: Die Frage, ob nur jene Gesellschafter, deren Stimmen für die Abberufung wesentlich sind, in Anspruch genommen werden müssen, wird hier ausdrücklich offen gelassen. (T1); Veröff: SZ 2010/147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126352

Im RIS seit

12.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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