Norm
GmbHG §16 Abs2Rechtssatz
Beklagter der Zustimmungsklage gemäß § 16 Abs 2 Satz 3 GmbHG ist jeder Gesellschafter, der gegen den Antrag auf Abberufung des Fremdgeschäftsführers gestimmt hat. Der Fremdgeschäftsführer selbst ist nicht Beklagter, auch wenn er Alleingesellschafter einer Gesellschafterin der GmbH ist. Ihm ist lediglich vom Gericht der Streit zu verkünden, sodass er vom Verfahren erfährt, dem er als (streitgenössischer) Nebenintervenient beitreten kann.Beklagter der Zustimmungsklage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Satz 3 GmbHG ist jeder Gesellschafter, der gegen den Antrag auf Abberufung des Fremdgeschäftsführers gestimmt hat. Der Fremdgeschäftsführer selbst ist nicht Beklagter, auch wenn er Alleingesellschafter einer Gesellschafterin der GmbH ist. Ihm ist lediglich vom Gericht der Streit zu verkünden, sodass er vom Verfahren erfährt, dem er als (streitgenössischer) Nebenintervenient beitreten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126352Im RIS seit
12.01.2011Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013