Norm
IESG §1 Abs3 Z4Rechtssatz
Eine Mehrverkaufsprämie, die vom Überschreiten einer bestimmten vom Arbeitnehmer verkauften Stückzahl abhängt, unterliegt dem Grenzbetrag nach § 1 Abs 3 Z 4 und Abs 4 IESG.Eine Mehrverkaufsprämie, die vom Überschreiten einer bestimmten vom Arbeitnehmer verkauften Stückzahl abhängt, unterliegt dem Grenzbetrag nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4, IESG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126393Im RIS seit
26.01.2011Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011