RS OGH 2010/11/23 8Ob16/10a

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Veröffentlicht am 23.11.2010
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Norm

AMFG §2
  1. AMFG § 2 heute
  2. AMFG § 2 gültig ab 01.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  3. AMFG § 2 gültig von 01.01.1969 bis 30.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtssatz

Arbeitsvermittlung iSd § 2 Abs 1 AMFG ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses (Dienstverhältnisses) zusammenzuführen; es geht also um Bemühungen des Vermittlers, beide Teile zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zusammenzuführen.Arbeitsvermittlung iSd Paragraph 2, Absatz eins, AMFG ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses (Dienstverhältnisses) zusammenzuführen; es geht also um Bemühungen des Vermittlers, beide Teile zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zusammenzuführen.

Mit § 2 Abs 4 AMFG sollte nur die Abgrenzung zwischen Arbeitsvermittlung und Arbeitskräfteüberlassung derart gezogen werden, dass ein Überlasser die arbeits? und sozialrechtlichen Pflichten eines Arbeitgebers im Allgemeinen und die besonderen aufgrund des AÜG zu tragen hat; verletzt ein Überlasser diese Pflichten, erfolgt durch § 2 Abs 4 AMFG eine Gleichstellung der Überlassung mit der Arbeitsvermittlung.Mit Paragraph 2, Absatz 4, AMFG sollte nur die Abgrenzung zwischen Arbeitsvermittlung und Arbeitskräfteüberlassung derart gezogen werden, dass ein Überlasser die arbeits? und sozialrechtlichen Pflichten eines Arbeitgebers im Allgemeinen und die besonderen aufgrund des AÜG zu tragen hat; verletzt ein Überlasser diese Pflichten, erfolgt durch Paragraph 2, Absatz 4, AMFG eine Gleichstellung der Überlassung mit der Arbeitsvermittlung.

§ 2 Abs 4 AMFG verdeutlicht die Bestimmung des § 2 Abs 1 AMFG, ändert aber nicht ihren normativen Gehalt.Paragraph 2, Absatz 4, AMFG verdeutlicht die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, AMFG, ändert aber nicht ihren normativen Gehalt.

Werden arbeitnehmerähnliche Personen überlassen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, so kommt Arbeitsvermittlung nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126395

Im RIS seit

26.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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