Norm
EheG §97 Abs1Rechtssatz
Die ursprüngliche Unwirksamkeit einer Vereinbarung nach § 97 Abs 1 Satz 1 EheG über die Ehewohnung kann dann nachträglich wegfallen, wenn das Objekt zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten den Charakter als Ehewohnung endgültig verloren hat. Dann gilt das Objekt nämlich nicht mehr als Ehewohnung, sondern als gewöhnliche eheliche Ersparnis, deren Aufteilung nach § 97 Abs 1 Satz 2 EheG zulässigerweise mit Notariatsakt geregelt werden kann.Die ursprüngliche Unwirksamkeit einer Vereinbarung nach Paragraph 97, Absatz eins, Satz 1 EheG über die Ehewohnung kann dann nachträglich wegfallen, wenn das Objekt zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten den Charakter als Ehewohnung endgültig verloren hat. Dann gilt das Objekt nämlich nicht mehr als Ehewohnung, sondern als gewöhnliche eheliche Ersparnis, deren Aufteilung nach Paragraph 97, Absatz eins, Satz 2 EheG zulässigerweise mit Notariatsakt geregelt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125296Im RIS seit
08.10.2009Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011