RS OGH 2010/11/24 1Ob119/09w, 7Ob60/10i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2010
beobachten
merken

Norm

EheG §97 Abs1
  1. EheG § 97 heute
  2. EheG § 97 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 97 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die ursprüngliche Unwirksamkeit einer Vereinbarung nach § 97 Abs 1 Satz 1 EheG über die Ehewohnung kann dann nachträglich wegfallen, wenn das Objekt zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten den Charakter als Ehewohnung endgültig verloren hat. Dann gilt das Objekt nämlich nicht mehr als Ehewohnung, sondern als gewöhnliche eheliche Ersparnis, deren Aufteilung nach § 97 Abs 1 Satz 2 EheG zulässigerweise mit Notariatsakt geregelt werden kann.Die ursprüngliche Unwirksamkeit einer Vereinbarung nach Paragraph 97, Absatz eins, Satz 1 EheG über die Ehewohnung kann dann nachträglich wegfallen, wenn das Objekt zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten den Charakter als Ehewohnung endgültig verloren hat. Dann gilt das Objekt nämlich nicht mehr als Ehewohnung, sondern als gewöhnliche eheliche Ersparnis, deren Aufteilung nach Paragraph 97, Absatz eins, Satz 2 EheG zulässigerweise mit Notariatsakt geregelt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125296

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten