Norm
MRG §21 Abs1 Z6Rechtssatz
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Überwälzung von Versicherungsprämien nach § 21 Abs 1 Z 6 MRG vorliegen (mehrheitliche Zustimmung der Hauptmieter), hat einheitlich zum Zeitpunkt der vertraglichen Disposition des Vermieters (Abschluss, Erneuerung oder Änderung des Versicherungsvertrags) zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen, sei es in der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände (durch Vermietung weiterer Objekte oder durch ersatzlose Beendigung von Mietverhältnissen), sei es durch Meinungsänderungen der Stimmberechtigten müssen ohne Einfluss auf die einmal erfolgte oder verweigerte Zustimmung der Mehrheit bleiben. Ein nach Vorliegen der Zustimmung der Mehrheit der Hauptmieter eingetretener Mieterwechsel in dem einen oder anderen Bestandobjekt ist ohne Belang, die bestandene Zustimmung bindet auch den neuen Mieter bis es zum Auslaufen, zur Erneuerung oder zur Änderung des Versicherungsvertrags kommt.Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Überwälzung von Versicherungsprämien nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, MRG vorliegen (mehrheitliche Zustimmung der Hauptmieter), hat einheitlich zum Zeitpunkt der vertraglichen Disposition des Vermieters (Abschluss, Erneuerung oder Änderung des Versicherungsvertrags) zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen, sei es in der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände (durch Vermietung weiterer Objekte oder durch ersatzlose Beendigung von Mietverhältnissen), sei es durch Meinungsänderungen der Stimmberechtigten müssen ohne Einfluss auf die einmal erfolgte oder verweigerte Zustimmung der Mehrheit bleiben. Ein nach Vorliegen der Zustimmung der Mehrheit der Hauptmieter eingetretener Mieterwechsel in dem einen oder anderen Bestandobjekt ist ohne Belang, die bestandene Zustimmung bindet auch den neuen Mieter bis es zum Auslaufen, zur Erneuerung oder zur Änderung des Versicherungsvertrags kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126483Im RIS seit
14.02.2011Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013