RS OGH 2010/12/2 5Ob237/09b

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Veröffentlicht am 02.12.2010
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Norm

MRG §21 Abs1 Z6
  1. MRG § 21 heute
  2. MRG § 21 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 21 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 21 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 21 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Überwälzung von Versicherungsprämien nach § 21 Abs 1 Z 6 MRG vorliegen (mehrheitliche Zustimmung der Hauptmieter), hat einheitlich zum Zeitpunkt der vertraglichen Disposition des Vermieters (Abschluss, Erneuerung oder Änderung des Versicherungsvertrags) zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen, sei es in der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände (durch Vermietung weiterer Objekte oder durch ersatzlose Beendigung von Mietverhältnissen), sei es durch Meinungsänderungen der Stimmberechtigten müssen ohne Einfluss auf die einmal erfolgte oder verweigerte Zustimmung der Mehrheit bleiben. Ein nach Vorliegen der Zustimmung der Mehrheit der Hauptmieter eingetretener Mieterwechsel in dem einen oder anderen Bestandobjekt ist ohne Belang, die bestandene Zustimmung bindet auch den neuen Mieter bis es zum Auslaufen, zur Erneuerung oder zur Änderung des Versicherungsvertrags kommt.Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Überwälzung von Versicherungsprämien nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, MRG vorliegen (mehrheitliche Zustimmung der Hauptmieter), hat einheitlich zum Zeitpunkt der vertraglichen Disposition des Vermieters (Abschluss, Erneuerung oder Änderung des Versicherungsvertrags) zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen, sei es in der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände (durch Vermietung weiterer Objekte oder durch ersatzlose Beendigung von Mietverhältnissen), sei es durch Meinungsänderungen der Stimmberechtigten müssen ohne Einfluss auf die einmal erfolgte oder verweigerte Zustimmung der Mehrheit bleiben. Ein nach Vorliegen der Zustimmung der Mehrheit der Hauptmieter eingetretener Mieterwechsel in dem einen oder anderen Bestandobjekt ist ohne Belang, die bestandene Zustimmung bindet auch den neuen Mieter bis es zum Auslaufen, zur Erneuerung oder zur Änderung des Versicherungsvertrags kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126483

Im RIS seit

14.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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