Norm
ABGB §215 Abs1Rechtssatz
Die verfügte Anordnung der vollen Erziehung durch Unterbringung in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung (§ 28 Abs 1 JWG iVm § 40 Abs 1 Z 4 und 5 sbg JWO) ist etwa dann aufzuheben, wenn der Minderjährige in seine Familie (bzw zum obsorgeberechtigten Elternteil) wieder zurückgeführt werden kann.Die verfügte Anordnung der vollen Erziehung durch Unterbringung in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung (Paragraph 28, Absatz eins, JWG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sbg JWO) ist etwa dann aufzuheben, wenn der Minderjährige in seine Familie (bzw zum obsorgeberechtigten Elternteil) wieder zurückgeführt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126471Im RIS seit
10.02.2011Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013