RS OGH 2010/12/2 2Ob173/09v, 2Ob140/10t

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Veröffentlicht am 02.12.2010
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Norm

ABGB §97
EO idF vor dem 2. GeSchG §382e
EO §382h
  1. ABGB § 97 heute
  2. ABGB § 97 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EO § 382h heute
  2. EO § 382h gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382h gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009

Rechtssatz

§ 382e EO (seit Inkrafttreten des 2.GeSchG, BGBl I 2009/40, mit 1.6.2009: § 382h EO) umfasst sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche, die aus der Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs resultieren. Dies können neben Unterlassungs- auch Leistungsansprüche sein.Paragraph 382 e, EO (seit Inkrafttreten des 2.GeSchG, BGBl römisch eins 2009/40, mit 1.6.2009: Paragraph 382 h, EO) umfasst sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche, die aus der Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs resultieren. Dies können neben Unterlassungs- auch Leistungsansprüche sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125641

Im RIS seit

28.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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