Norm
ABGB §97Rechtssatz
§ 382e EO (seit Inkrafttreten des 2.GeSchG, BGBl I 2009/40, mit 1.6.2009: § 382h EO) umfasst sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche, die aus der Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs resultieren. Dies können neben Unterlassungs- auch Leistungsansprüche sein.Paragraph 382 e, EO (seit Inkrafttreten des 2.GeSchG, BGBl römisch eins 2009/40, mit 1.6.2009: Paragraph 382 h, EO) umfasst sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche, die aus der Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs resultieren. Dies können neben Unterlassungs- auch Leistungsansprüche sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125641Im RIS seit
28.11.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2011