RS OGH 2010/12/2 2Ob162/10b

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Veröffentlicht am 02.12.2010
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Norm

RATG TP 3 A I. 1. litd

Rechtssatz

Enthält die Ladung der Parteienvertreter zur ausgeschriebenen mündlichen Streitverhandlung den Beisatz: „Gegenstand: Gutachtenserörterung …; Fragenliste scheint tunlich, ...“ und werden daraufhin mit Schriftsatz vier Fragen an den Sachverständigen zur Beantwortung in der kommenden mündlichen Streitverhandlung bekannt gegeben, so handelt es sich dabei um einen vom Gericht aufgetragenen Schriftsatz gemäß TP 3 A I. 1. lit d.Enthält die Ladung der Parteienvertreter zur ausgeschriebenen mündlichen Streitverhandlung den Beisatz: „Gegenstand: Gutachtenserörterung …; Fragenliste scheint tunlich, ...“ und werden daraufhin mit Schriftsatz vier Fragen an den Sachverständigen zur Beantwortung in der kommenden mündlichen Streitverhandlung bekannt gegeben, so handelt es sich dabei um einen vom Gericht aufgetragenen Schriftsatz gemäß TP 3 A römisch eins. 1. Litera d,

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126467

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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