RS OGH 2010/12/14 Bsw24880/05

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Veröffentlicht am 14.12.2010
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Norm

MRK Art35 Abs3 litb

Rechtssatz

Der Begriff »Rechtssache« scheint sich vom Begriff »Beschwerde« zu unterscheiden. Es stellt sich die Frage, ob sich die Voraussetzung der gebühren¬den Untersuchung durch ein nationales Gericht auf die Rechtssache (iSv. Klage, Antrag, Anspruch) bezieht, die der Bf. gerichtlich klären lassen wollte, oder aber auf die Beschwerdepunkte, die er in der Folge dem GH vor¬gelegt hat. Der GH geht von ersterem aus. Würde man »Rechtssache« mit »Beschwerde« gleichsetzen, wären auch Beschwerdepunkte umfasst, die sich auf Handlun¬gen letztinstanzlicher Gerichte beziehen, die auf natio¬naler Ebene nicht mehr überprüfbar wären und die der GH dann nicht mehr wegen Banalität der Beschwerde zurückweisen könnte. (Bem: Zulässigkeitsentscheidung Ladislav Holub gg. Tschechien)

Entscheidungstexte

  • RS0128237">Bsw 24880/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 14.12.2010 Bsw 24880/05
    Veröff: NL 2011,3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2010:RS0128237

Im RIS seit

20.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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