Norm
MRK Art35 Abs3 litbRechtssatz
Der Begriff »Rechtssache« scheint sich vom Begriff »Beschwerde« zu unterscheiden. Es stellt sich die Frage, ob sich die Voraussetzung der gebühren¬den Untersuchung durch ein nationales Gericht auf die Rechtssache (iSv. Klage, Antrag, Anspruch) bezieht, die der Bf. gerichtlich klären lassen wollte, oder aber auf die Beschwerdepunkte, die er in der Folge dem GH vor¬gelegt hat. Der GH geht von ersterem aus. Würde man »Rechtssache« mit »Beschwerde« gleichsetzen, wären auch Beschwerdepunkte umfasst, die sich auf Handlun¬gen letztinstanzlicher Gerichte beziehen, die auf natio¬naler Ebene nicht mehr überprüfbar wären und die der GH dann nicht mehr wegen Banalität der Beschwerde zurückweisen könnte. (Bem: Zulässigkeitsentscheidung Ladislav Holub gg. Tschechien)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2010:RS0128237Im RIS seit
20.12.2012Zuletzt aktualisiert am
20.12.2012