Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Ein nicht buchführungspflichtiger Landwirt iSd § 22 UStG ist berechtigt, dem Abnehmer im Fall einer umsatzsteuerpflichtigen Lieferung oder sonstigen Leistung Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen. Erleidet er einen in entgangenen Betriebseinnahmen bestehenden zivilrechtlichen Schaden, darf er bei Berechnung der Schadenshöhe nach der Differenzrechnung die bei den schadenskausal nicht zustande gekommenen Verkaufsgeschäften verrechenbare Umsatzsteuer berücksichtigen, weil es sich bei einer in Rechnung gestellten und vereinnahmten Umsatzsteuer wirtschaftlich gesehen um eine Ertragsposition handelt. Ob dem Ersatzpflichtigen gegenüber dem Ersatzberechtigten, der nach § 22 UStG zum pauschalierten Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen berechtigt ist, allenfalls ein Rückersatzanspruch nach Art XII Z 3 EGUStG 1972 zusteht, bleibt im Schadenersatzverfahren ungeprüft.Ein nicht buchführungspflichtiger Landwirt iSd Paragraph 22, UStG ist berechtigt, dem Abnehmer im Fall einer umsatzsteuerpflichtigen Lieferung oder sonstigen Leistung Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen. Erleidet er einen in entgangenen Betriebseinnahmen bestehenden zivilrechtlichen Schaden, darf er bei Berechnung der Schadenshöhe nach der Differenzrechnung die bei den schadenskausal nicht zustande gekommenen Verkaufsgeschäften verrechenbare Umsatzsteuer berücksichtigen, weil es sich bei einer in Rechnung gestellten und vereinnahmten Umsatzsteuer wirtschaftlich gesehen um eine Ertragsposition handelt. Ob dem Ersatzpflichtigen gegenüber dem Ersatzberechtigten, der nach Paragraph 22, UStG zum pauschalierten Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen berechtigt ist, allenfalls ein Rückersatzanspruch nach Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG 1972 zusteht, bleibt im Schadenersatzverfahren ungeprüft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126491Im RIS seit
16.02.2011Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011