Norm
StPO §112Rechtssatz
Von einer Sicherstellung Betroffene können auf das in § 112 StPO geregelte Verfahren auch zum Schutz des Redaktionsgeheimnisses zurückgreifen.Von einer Sicherstellung Betroffene können auf das in Paragraph 112, StPO geregelte Verfahren auch zum Schutz des Redaktionsgeheimnisses zurückgreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126456Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011