Norm
ASVG §205 Abs4Rechtssatz
Die Schwerversehrteneigenschaft setzt einen weiterhin bestehenden Anspruch auf eine oder mehrere Versehrtenrenten in Höhe von insgesamt mindestens 50 vH voraus (hier: Wegfall der Schwerversehrteneigenschaft durch Abfindung der Betriebsrente nach § 148j Abs 2 BSVG).Die Schwerversehrteneigenschaft setzt einen weiterhin bestehenden Anspruch auf eine oder mehrere Versehrtenrenten in Höhe von insgesamt mindestens 50 vH voraus (hier: Wegfall der Schwerversehrteneigenschaft durch Abfindung der Betriebsrente nach Paragraph 148 j, Absatz 2, BSVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126535Im RIS seit
04.03.2011Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013