Norm
BEinstG §8Rechtssatz
Hat der Dienstgeber von der ihm vom Behindertenausschuss bzw der Berufungskommission eingeräumten Kündigungsmöglichkeit bereits Gebrauch gemacht, bleibt die ausgesprochene Kündigung selbst dann wirksam, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde des Dienstnehmers zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Kündigungsfrist aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126566Im RIS seit
22.03.2011Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013