Norm
ABGB §364c B2Rechtssatz
Im Aufteilungsverfahren muss Verbotsberechtigten, die sich bisher nur im Rahmen ihrer Einvernahme als Zeugen (im Sinne einer Zustimmung zur Übertragung, jedoch unter Aufrechterhaltung des Verbots) geäußert haben, Parteistellung (§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG) eingeräumt werden.Im Aufteilungsverfahren muss Verbotsberechtigten, die sich bisher nur im Rahmen ihrer Einvernahme als Zeugen (im Sinne einer Zustimmung zur Übertragung, jedoch unter Aufrechterhaltung des Verbots) geäußert haben, Parteistellung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG) eingeräumt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126544Im RIS seit
14.03.2011Zuletzt aktualisiert am
13.11.2014