RS OGH 2011/1/21 9Ob86/10b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2011
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Norm

ABGB §364a
  1. ABGB § 364a heute
  2. ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Für die von einem Dritten vom Nachbargrundstück aus verursachten nachteiligen Einwirkungen haftet der Grundeigentümer nach § 364a ABGB dann, wenn ihm gegen die Störungen des Dritten ein effektives und zumutbares Hinderungsrecht zusteht. Zur Vermeidung einer reinen Erfolgshaftung ist die Haftung grundsätzlich auf Schäden begrenzt, deren Eintritt für den Haftpflichtigen ein objektiv kalkulierbares Risiko darstellt. Für nicht vorhersehbare Schäden aus dem Betrieb einer Kanalanlage durch einen servitutsberechtigten Dritten, die auf unzureichende Wartungsarbeiten zurückzuführen sind, haftet der servitutsbelastete Grundeigentümer grundsätzlich nicht. Demgegenüber haftet der Servitutsberechtigte als Inhaber und Betreiber der schadensstiftenden Anlage auf dem Nachbargrundstück als unmittelbarer Störer für sämtliche von der Anlage ausgehenden Schäden wie der Grundeigentümer.Für die von einem Dritten vom Nachbargrundstück aus verursachten nachteiligen Einwirkungen haftet der Grundeigentümer nach Paragraph 364 a, ABGB dann, wenn ihm gegen die Störungen des Dritten ein effektives und zumutbares Hinderungsrecht zusteht. Zur Vermeidung einer reinen Erfolgshaftung ist die Haftung grundsätzlich auf Schäden begrenzt, deren Eintritt für den Haftpflichtigen ein objektiv kalkulierbares Risiko darstellt. Für nicht vorhersehbare Schäden aus dem Betrieb einer Kanalanlage durch einen servitutsberechtigten Dritten, die auf unzureichende Wartungsarbeiten zurückzuführen sind, haftet der servitutsbelastete Grundeigentümer grundsätzlich nicht. Demgegenüber haftet der Servitutsberechtigte als Inhaber und Betreiber der schadensstiftenden Anlage auf dem Nachbargrundstück als unmittelbarer Störer für sämtliche von der Anlage ausgehenden Schäden wie der Grundeigentümer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126817

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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