RS OGH 2011/1/28 5Ob113/09t, 6Ob238/10h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2011
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte mit § 343 UGB bewusst einen Gleichklang mit dem I. Hauptstück des KSchG herstellen.Der Gesetzgeber wollte mit Paragraph 343, UGB bewusst einen Gleichklang mit dem römisch eins. Hauptstück des KSchG herstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125670

Im RIS seit

24.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten