Norm
ZPO §520Rechtssatz
Der Postlauf ist bei der Berechnung der Rechtzeitigkeit eines Rekurses nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist. Sonst ist das Rechtsmittel nur rechtzeitig, wenn es noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt. Ein Rekurs gegen einen außerhalb des Prozesses erlassenen Verfahrenshilfebeschluss ist bei jenem Gericht einzubringen, das den Beschluss gefasst hat, auch wenn der Prozess mittlerweile bei einem anderen Gericht anhängig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Postlauf; RechtzeitigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000509Im RIS seit
04.08.2011Zuletzt aktualisiert am
04.08.2011