RS OGH 2011/1/28 1r13/11f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2011
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Norm

ZPO §520
GOG §89
  1. ZPO § 520 heute
  2. ZPO § 520 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 520 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GOG § 89 heute
  2. GOG § 89 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GOG § 89 gültig von 01.05.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017
  4. GOG § 89 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  5. GOG § 89 gültig von 10.07.1945 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Rechtssatz

Der Postlauf ist bei der Berechnung der Rechtzeitigkeit eines Rekurses nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist. Sonst ist das Rechtsmittel nur rechtzeitig, wenn es noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt. Ein Rekurs gegen einen außerhalb des Prozesses erlassenen Verfahrenshilfebeschluss ist bei jenem Gericht einzubringen, das den Beschluss gefasst hat, auch wenn der Prozess mittlerweile bei einem anderen Gericht anhängig ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Postlauf; Rechtzeitigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000509

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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