RS OGH 2011/2/21 60R1/11v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2011
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Norm

RATG §23
ABGB §1333 Abs2
  1. RATG § 23 heute
  2. RATG § 23 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. RATG § 23 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RATG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  5. RATG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  6. RATG § 23 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  7. RATG § 23 gültig von 29.10.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  8. RATG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
  9. RATG § 23 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Rechtssatz

§ 23 RATG ist auch nach der Einfügung des § 1333 Abs. 3 ABGB (seit dem HaRÄG mWv 1.1.2007 § 1333 Abs. 2) die speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbstständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange daher Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klagsweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensteht. Eine Wahlmöglichkeit für die Geltendmachung besteht nicht, weil insoweit die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vorrangig sind (RZ 2006/76).Paragraph 23, RATG ist auch nach der Einfügung des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB (seit dem HaRÄG mWv 1.1.2007 Paragraph 1333, Absatz 2,) die speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbstständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange daher Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klagsweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensteht. Eine Wahlmöglichkeit für die Geltendmachung besteht nicht, weil insoweit die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vorrangig sind (RZ 2006/76).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:2011:RWH0000040

Im RIS seit

01.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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