Norm
RATG §23Rechtssatz
§ 23 RATG ist auch nach der Einfügung des § 1333 Abs. 3 ABGB (seit dem HaRÄG mWv 1.1.2007 § 1333 Abs. 2) die speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbstständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange daher Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klagsweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensteht. Eine Wahlmöglichkeit für die Geltendmachung besteht nicht, weil insoweit die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vorrangig sind (RZ 2006/76).Paragraph 23, RATG ist auch nach der Einfügung des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB (seit dem HaRÄG mWv 1.1.2007 Paragraph 1333, Absatz 2,) die speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbstständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange daher Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klagsweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensteht. Eine Wahlmöglichkeit für die Geltendmachung besteht nicht, weil insoweit die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vorrangig sind (RZ 2006/76).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:2011:RWH0000040Im RIS seit
01.07.2011Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011