TE OGH 2011/2/21 60R1/11v

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Veröffentlicht am 21.02.2011
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Das Handelsgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Richter HR Dr. Schmidt (Vorsitzender), Dr. Steinberger und Mag. Hotter-Kaiser in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die beklagte Partei B***** Ges.m.b.H., *****, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 17.8.2010, GZ 10 C 710/10z-5, in nicht öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage hinsichtlich eines Betrages von EUR 666,80 zurück. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass es sich bei der zurückgewiesenen Forderung um Rechtsanwaltskosten einer deutschen Rechtsanwaltskanzlei handle. Anwaltliche Kosten könnten nur im Rahmen des prozessualen Kostenersatzanspruches geltend gemacht werden, nicht jedoch als Schadenersatzanspruch im Sinne des § 1333 Abs. 3 ABGB. Es liege daher hinsichtlich des zurückgewiesenen Teilbetrages Unzulässigkeit des Rechtsweges vor.

Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig (§ 517 Abs. 1 Z 1 ZPO); er ist jedoch nicht berechtigt.

Dem Rechtsmittelvortrag der Klägerin ist zu entgegnen, dass § 23 RATG auch nach der Einfügung des § 1333 Abs. 3 ABGB die speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen ist. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbstständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange daher Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klagsweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegensteht. Eine Wahlmöglichkeit für die Geltendmachung besteht nicht, weil insoweit die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vorrangig sind (RZ 2006/76).

Daran vermag auch der Umstand, dass es sich um die außergerichtlichen Betreibungskosten einer deutschen Rechtsanwaltskanzlei handelt und diese Beträge nach deutschem Rechtsanwaltsgebührenrecht geschuldet werden, nichts zu ändern, da im vorliegenden Verfahren österreichisches Zivilprozessrecht zur Anwendung gelangt. Der einschreitende österreichische Rechtsanwalt kann daher diese außergerichtlichen Betreibungskosten nur als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend machen. Ihrer klagsweisen Geltendmachung steht – sofern der Hauptanspruch noch besteht – die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.

Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

Gemäß § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

                                          

Textnummer

EWH0000040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:2011:06000R00001.11V.0221.000

Im RIS seit

05.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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