RS OGH 2011/2/25 7Rs145/09h, 7Rs8/11i, 7Rs8/11i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2011
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Norm

ZPO §54 Abs1a
ZPO §523
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 523 heute
  2. ZPO § 523 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Einer Partei, die gegen die von ihrem Prozessgegner verzeichneten Kosten keine Einwendungen erhoben hat, fehlt infolge der vom Gesetz unterstellten Zustimmung bei Vorliegen einer dem Kostenverzeichnis entsprechenden Kostenentscheidung die Beschwer, sodass ein Rekurs dagegen zurückzuweisen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Rs 145/09h
    Entscheidungstext OLG Wien 25.11.2009 7 Rs 145/09h
  • 7 Rs 8/11i
    Entscheidungstext OLG Wien 25.02.2011 7 Rs 8/11i
    Die Rechtsprechung, wonach einer Partei, die gegen die von ihrem Prozessgegner verzeichneten Kosten keine Einwendungen erhoben hat, infolge der vom Gesetz unterstellten Zustimmung bei Vorliegen einer dem Kostenverzeichnis entsprechenden Kostenentscheidung jedenfalls die Beschwer fehlt, sodass ein Rekurs dagegen zurückzuweisen ist und eine Überprüfungsmöglichkeit der Unrichtigkeit nicht gegeben ist, kann im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH G280/09 vom 3.12.2010 für offenbare Unrichtigkeiten bzw. Schreib- oder Rechenfehler nicht aufrechterhalten werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000466

Im RIS seit

15.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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