Norm
MRG §16 Abs1 Z5Rechtssatz
Eine ? entgegen § 16 Abs 1 Z 5 MRG ? bloß mündlich und nicht schriftlich abgeschlossene Mietzinsvereinbarung ist unwirksam; der Mangel der Schriftlichkeit wird auch durch ungenützten Ablauf der Anfechtungsfrist des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG nicht saniert.Eine ? entgegen Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG ? bloß mündlich und nicht schriftlich abgeschlossene Mietzinsvereinbarung ist unwirksam; der Mangel der Schriftlichkeit wird auch durch ungenützten Ablauf der Anfechtungsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 MRG nicht saniert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126754Im RIS seit
10.06.2011Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013