Norm
MedienG §17 Abs5Rechtssatz
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Höhe des Kostenersatzanspruchs des Antragsgegners für das Einschaltungsentgelt einer zu Unrecht erwirkten Veröffentlichung ordnet das Gesetz nicht an. Der analogen Anwendung des § 41 Abs 5 vierter Satz MedienG auf den Fall des § 17 Abs 5 zweiter Satz MedienG steht das Fehlen einer planwidrigen Lücke entgegen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Höhe des Kostenersatzanspruchs des Antragsgegners für das Einschaltungsentgelt einer zu Unrecht erwirkten Veröffentlichung ordnet das Gesetz nicht an. Der analogen Anwendung des Paragraph 41, Absatz 5, vierter Satz MedienG auf den Fall des Paragraph 17, Absatz 5, zweiter Satz MedienG steht das Fehlen einer planwidrigen Lücke entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126341Im RIS seit
12.01.2011Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016