Norm
MedienG §39 Abs1Rechtssatz
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Grund und die Höhe des Kostenersatzanspruchs nach § 39 Abs 1 MedienG ordnet das Gesetz, das in dieser Bestimmung zuletzt durch BGBl I 2005/49 reformiert worden ist, nicht an.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Grund und die Höhe des Kostenersatzanspruchs nach Paragraph 39, Absatz eins, MedienG ordnet das Gesetz, das in dieser Bestimmung zuletzt durch BGBl römisch eins 2005/49 reformiert worden ist, nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125586Im RIS seit
19.02.2010Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016