RS OGH 2011/3/16 15Os153/09b (15Os154/09z), 15Os45/10x (15Os46/10v, 15Os47/10s, 15Os48/10p), 15Os15/

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Veröffentlicht am 16.03.2011
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Norm

MedienG §39 Abs1
MRK Art6 Abs1
  1. MedienG § 39 heute
  2. MedienG § 39 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Grund und die Höhe des Kostenersatzanspruchs nach § 39 Abs 1 MedienG ordnet das Gesetz, das in dieser Bestimmung zuletzt durch BGBl I 2005/49 reformiert worden ist, nicht an.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Grund und die Höhe des Kostenersatzanspruchs nach Paragraph 39, Absatz eins, MedienG ordnet das Gesetz, das in dieser Bestimmung zuletzt durch BGBl römisch eins 2005/49 reformiert worden ist, nicht an.

Entscheidungstexte

  • RS0125586">15 Os 153/09b
    Entscheidungstext OGH 20.01.2010 15 Os 153/09b
    Beisatz: Eine Art 6 Abs 1 MRK einbeziehende verfassungskonforme Interpretation führt nicht zur Annahme einer planwidrigen, im Wege analoger Anwendung einer für den geregelten Fall nicht geltenden Bestimmung zu schließenden Lücke. Nach Art 6 Abs 1 erster Satz MRK hat zwar (ua) jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und -effektivität ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung aber dennoch zulässig, und zwar insbesondere dann, wenn der Fall aufgrund der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann. (T1); Beisatz: Unbeschadet des (iSd Konvention) zivilrechtlichen Charakters der gegenständlichen Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Veröffentlichung von Mitteilungen handelt es sich bei diesen Entscheidungen um solche, die dem nach mündlicher Verhandlung in der Hauptsache ergangenen Urteil nachfolgen und - bei klarem Sachverhalt und nicht besonders komplexer Rechtsfrage (vgl EGMR 20.11.2003 Faugel/Ö) - weder in Ansehung des Grundes noch der Höhe des Anspruchs eine Beweisaufnahme erfordern. Der Auftrag, Beweise aufzunehmen, verletzt allerdings nicht das Gesetz, weil auch § 273 ZPO eine Beweisaufnahme nicht grundsätzlich ausschließt. (T2)
  • RS0125586">15 Os 45/10x
    Entscheidungstext OGH 15.09.2010 15 Os 45/10x
    Vgl; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Höhe des Kostenersatzanspruchs des Antragsgegners für das Einschaltungsentgelt einer zu Unrecht erwirkten Veröffentlichung nach § 17 Abs 5 zweiter Satz MedienG ordnet das Gesetz nicht an. (T3)
  • RS0125586">15 Os 15/11m
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 15 Os 15/11m
    Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125586

Im RIS seit

19.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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