Norm
StGB §156Rechtssatz
Eine bloße Verzögerung der Befriedigung lässt den Deliktserfolg des § 156 Abs 1 StGB noch nicht eintreten, zumal darin weder ein „Schmälern“ im Sinn einer zumindest reduzierten Befriedigung noch ein „Vereiteln“ im Sinn der Herbeiführung eines totalen Befriedigungsausfalls zu erblicken ist.Eine bloße Verzögerung der Befriedigung lässt den Deliktserfolg des Paragraph 156, Absatz eins, StGB noch nicht eintreten, zumal darin weder ein „Schmälern“ im Sinn einer zumindest reduzierten Befriedigung noch ein „Vereiteln“ im Sinn der Herbeiführung eines totalen Befriedigungsausfalls zu erblicken ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126784Im RIS seit
04.02.2013Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013