RS OGH 2011/3/29 12Os189/10a

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Veröffentlicht am 29.03.2011
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Norm

StGB §156
  1. StGB § 156 heute
  2. StGB § 156 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 156 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 156 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 156 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Eine bloße Verzögerung der Befriedigung lässt den Deliktserfolg des § 156 Abs 1 StGB noch nicht eintreten, zumal darin weder ein „Schmälern“ im Sinn einer zumindest reduzierten Befriedigung noch ein „Vereiteln“ im Sinn der Herbeiführung eines totalen Befriedigungsausfalls zu erblicken ist.Eine bloße Verzögerung der Befriedigung lässt den Deliktserfolg des Paragraph 156, Absatz eins, StGB noch nicht eintreten, zumal darin weder ein „Schmälern“ im Sinn einer zumindest reduzierten Befriedigung noch ein „Vereiteln“ im Sinn der Herbeiführung eines totalen Befriedigungsausfalls zu erblicken ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126784

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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