RS OGH 2011/3/29 12Os189/10a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2011
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Norm

StGB §16 Abs1
StGB §156
  1. StGB § 156 heute
  2. StGB § 156 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 156 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 156 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 156 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der Strafaufhebungsgrund gemäß § 16 Abs 1 StGB kann beim Tatbestand der betrügerischen Krida nach § 156 StGB dann vorliegen, wenn der Täter eine Gläubigerbenachteiligung dadurch verhindert, dass er die Vermögensverhältnisse des Schuldners richtig und vollständig deklariert, etwa indem er die wesentlichen Umstände der (bereits erfolgten) scheinbaren Vermögensverringerung rechtzeitig ? also noch vor einem tatsächlichen Schadenseintritt für einen der Gläubiger ? bekannt gibt.Der Strafaufhebungsgrund gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StGB kann beim Tatbestand der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, StGB dann vorliegen, wenn der Täter eine Gläubigerbenachteiligung dadurch verhindert, dass er die Vermögensverhältnisse des Schuldners richtig und vollständig deklariert, etwa indem er die wesentlichen Umstände der (bereits erfolgten) scheinbaren Vermögensverringerung rechtzeitig ? also noch vor einem tatsächlichen Schadenseintritt für einen der Gläubiger ? bekannt gibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126777

Im RIS seit

17.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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