Norm
StGB §16 Abs1Rechtssatz
Der Strafaufhebungsgrund gemäß § 16 Abs 1 StGB kann beim Tatbestand der betrügerischen Krida nach § 156 StGB dann vorliegen, wenn der Täter eine Gläubigerbenachteiligung dadurch verhindert, dass er die Vermögensverhältnisse des Schuldners richtig und vollständig deklariert, etwa indem er die wesentlichen Umstände der (bereits erfolgten) scheinbaren Vermögensverringerung rechtzeitig ? also noch vor einem tatsächlichen Schadenseintritt für einen der Gläubiger ? bekannt gibt.Der Strafaufhebungsgrund gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StGB kann beim Tatbestand der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, StGB dann vorliegen, wenn der Täter eine Gläubigerbenachteiligung dadurch verhindert, dass er die Vermögensverhältnisse des Schuldners richtig und vollständig deklariert, etwa indem er die wesentlichen Umstände der (bereits erfolgten) scheinbaren Vermögensverringerung rechtzeitig ? also noch vor einem tatsächlichen Schadenseintritt für einen der Gläubiger ? bekannt gibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126777Im RIS seit
17.06.2011Zuletzt aktualisiert am
17.06.2011