Norm
RGV §20Rechtssatz
Der Ersatz von Reisekosten der dem PBVG unterliegenden Mitglieder eines Personalvertretungsorgans bei Personalvertretungstätigkeiten im Dienstort richtet sich nach § 20 der Reisegebührenvorschrift 1955.Der Ersatz von Reisekosten der dem PBVG unterliegenden Mitglieder eines Personalvertretungsorgans bei Personalvertretungstätigkeiten im Dienstort richtet sich nach Paragraph 20, der Reisegebührenvorschrift 1955.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126827Im RIS seit
21.06.2011Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013