RS OGH 2011/3/30 9ObA10/11b

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Veröffentlicht am 30.03.2011
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Rechtssatz

Als Vorsitzender des Vertrauenspersonenausschusses ist der Betriebsrat zur Wahrnehmung von Personalvertretungsaufgaben bereits, die sich nicht als Befugnisse der Arbeitnehmerschaft gegenüber dem Betriebsinhaber iSd § 73 PBVG darstellen.Als Vorsitzender des Vertrauenspersonenausschusses ist der Betriebsrat zur Wahrnehmung von Personalvertretungsaufgaben bereits, die sich nicht als Befugnisse der Arbeitnehmerschaft gegenüber dem Betriebsinhaber iSd Paragraph 73, PBVG darstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126826

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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