Rechtssatz
Als Vorsitzender des Vertrauenspersonenausschusses ist der Betriebsrat zur Wahrnehmung von Personalvertretungsaufgaben bereits, die sich nicht als Befugnisse der Arbeitnehmerschaft gegenüber dem Betriebsinhaber iSd § 73 PBVG darstellen.Als Vorsitzender des Vertrauenspersonenausschusses ist der Betriebsrat zur Wahrnehmung von Personalvertretungsaufgaben bereits, die sich nicht als Befugnisse der Arbeitnehmerschaft gegenüber dem Betriebsinhaber iSd Paragraph 73, PBVG darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126826Im RIS seit
21.06.2011Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011