Norm
PBVG §47Rechtssatz
Der Betriebsrat ist als Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses nach § 47 PBVG zur Geltendmachung von Reisekosten für seine Personalvertretungstätigkeit gegenüber dem Betriebsrat aktiv klagslegitimiert.Der Betriebsrat ist als Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses nach Paragraph 47, PBVG zur Geltendmachung von Reisekosten für seine Personalvertretungstätigkeit gegenüber dem Betriebsrat aktiv klagslegitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126824Im RIS seit
21.06.2011Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011