Norm
KO §197Rechtssatz
§ 197 Abs 1 KO hat gegenüber § 156 KO Vorrang und schränkt den Anspruch des Gläubigers, der seine Forderung im Konkurs nicht angemeldet hat, auf die Quote ein: Der Gläubiger hat nur insoweit Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote, als dies der Einkommens? und Vermögenslage des Schuldners entspricht.Paragraph 197, Absatz eins, KO hat gegenüber Paragraph 156, KO Vorrang und schränkt den Anspruch des Gläubigers, der seine Forderung im Konkurs nicht angemeldet hat, auf die Quote ein: Der Gläubiger hat nur insoweit Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote, als dies der Einkommens? und Vermögenslage des Schuldners entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126775Im RIS seit
17.06.2011Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013