Norm
KO §197Rechtssatz
Die Abhängigkeit der Quotenforderung von der Einkommens? und Vermögenslage des Schuldners ist die Rechtsfolge der Nichtanmeldung der Forderung und unabhängig von einer vorhergehenden Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO.Die Abhängigkeit der Quotenforderung von der Einkommens? und Vermögenslage des Schuldners ist die Rechtsfolge der Nichtanmeldung der Forderung und unabhängig von einer vorhergehenden Beschlussfassung nach Paragraph 197, Absatz 2, KO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126776Im RIS seit
17.06.2011Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013