RS OGH 2011/4/13 3Ob51/11p

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Veröffentlicht am 13.04.2011
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Norm

KO §197

Rechtssatz

Die Abhängigkeit der Quotenforderung von der Einkommens? und Vermögenslage des Schuldners ist die Rechtsfolge der Nichtanmeldung der Forderung und unabhängig von einer vorhergehenden Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO.Die Abhängigkeit der Quotenforderung von der Einkommens? und Vermögenslage des Schuldners ist die Rechtsfolge der Nichtanmeldung der Forderung und unabhängig von einer vorhergehenden Beschlussfassung nach Paragraph 197, Absatz 2, KO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126776

Im RIS seit

17.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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