RS OGH 2011/4/13 3Ob175/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2011
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Norm

EO §55a
EO §374
  1. EO § 55a heute
  2. EO § 55a gültig ab 07.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  3. EO § 55a gültig von 01.10.2000 bis 06.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  1. EO § 374 heute
  2. EO § 374 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 374 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Betreibende muss zwar grundsätzlich bei einem Antrag auf Exekution zur Sicherstellung durch Zwangsverwaltung (§ 374 EO) behaupten und bescheinigen, dass der Sicherungszweck durch Pfandrechtsvormerkung nicht vollständig erreicht werden kann. Die Behauptung kann aber unterbleiben, wenn dem Gericht nach dem für die Exekution bedeutsamen Grundbuchsstand (§ 55a EO) der Umstand bekannt ist, dass eine Pfandrechtsvormerkung wegen eines eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots unzulässig wäre.Der Betreibende muss zwar grundsätzlich bei einem Antrag auf Exekution zur Sicherstellung durch Zwangsverwaltung (Paragraph 374, EO) behaupten und bescheinigen, dass der Sicherungszweck durch Pfandrechtsvormerkung nicht vollständig erreicht werden kann. Die Behauptung kann aber unterbleiben, wenn dem Gericht nach dem für die Exekution bedeutsamen Grundbuchsstand (Paragraph 55 a, EO) der Umstand bekannt ist, dass eine Pfandrechtsvormerkung wegen eines eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots unzulässig wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126778

Im RIS seit

17.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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