Norm
EO §55aRechtssatz
Der Betreibende muss zwar grundsätzlich bei einem Antrag auf Exekution zur Sicherstellung durch Zwangsverwaltung (§ 374 EO) behaupten und bescheinigen, dass der Sicherungszweck durch Pfandrechtsvormerkung nicht vollständig erreicht werden kann. Die Behauptung kann aber unterbleiben, wenn dem Gericht nach dem für die Exekution bedeutsamen Grundbuchsstand (§ 55a EO) der Umstand bekannt ist, dass eine Pfandrechtsvormerkung wegen eines eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots unzulässig wäre.Der Betreibende muss zwar grundsätzlich bei einem Antrag auf Exekution zur Sicherstellung durch Zwangsverwaltung (Paragraph 374, EO) behaupten und bescheinigen, dass der Sicherungszweck durch Pfandrechtsvormerkung nicht vollständig erreicht werden kann. Die Behauptung kann aber unterbleiben, wenn dem Gericht nach dem für die Exekution bedeutsamen Grundbuchsstand (Paragraph 55 a, EO) der Umstand bekannt ist, dass eine Pfandrechtsvormerkung wegen eines eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots unzulässig wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126778Im RIS seit
17.06.2011Zuletzt aktualisiert am
17.06.2011