Norm
StPO §110 Abs1Rechtssatz
Nur eine Auskunft über Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten (§ 92 Abs 3 Z 4, 4a und 6 TKG 2003) ist eine - nach den Kriterien des § 135 Abs 2 StPO zu beurteilende und eine gerichtliche Bewilligung erfordernde - „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“. Eine bloße Auskunft über Namen und Adressen bestimmter Internet-User, somit über Stammdaten iSd § 92 Abs 3 Z 3 TKG 2003, ist zur Aufklärung von Straftaten durch eine von der Staatsanwaltschaft anzuordnende und der Kriminalpolizei durchzuführende Sicherstellung nach § 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4 StPO zu erlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Grundlage für die Erlangung der begehrten Stammdaten eine dynamische IP-Adresse ist und ob der Betreiber des öffentlichen Kommunikationsdienstes zum Zweck der Erteilung der Auskunft die ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsdaten verarbeiten muss.Nur eine Auskunft über Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4, 4 a und 6 TKG 2003) ist eine - nach den Kriterien des Paragraph 135, Absatz 2, StPO zu beurteilende und eine gerichtliche Bewilligung erfordernde - „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“. Eine bloße Auskunft über Namen und Adressen bestimmter Internet-User, somit über Stammdaten iSd Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3, TKG 2003, ist zur Aufklärung von Straftaten durch eine von der Staatsanwaltschaft anzuordnende und der Kriminalpolizei durchzuführende Sicherstellung nach Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, StPO zu erlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Grundlage für die Erlangung der begehrten Stammdaten eine dynamische IP-Adresse ist und ob der Betreiber des öffentlichen Kommunikationsdienstes zum Zweck der Erteilung der Auskunft die ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsdaten verarbeiten muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126818Im RIS seit
21.06.2011Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011