Norm
ABGB §1295 Ia2Rechtssatz
Der beauftragte Spediteur oder Frachtführer kann im Wege der Drittschadensliquidation nicht nur für den Absender Ersatz begehren, sondern auch für den Transportversicherer, der den Schaden des Absenders ersetzt. Diese Drittschadensliquidation setzt keine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen dem Vertragsberechtigten und dem Geschädigten voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126933Im RIS seit
07.07.2011Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013