RS OGH 2011/4/27 7Ob216/10f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2011
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Norm

ABGB §1295 Ia2
CMR Art17
CMR Art29
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der beauftragte Spediteur oder Frachtführer kann im Wege der Drittschadensliquidation nicht nur für den Absender Ersatz begehren, sondern auch für den Transportversicherer, der den Schaden des Absenders ersetzt. Diese Drittschadensliquidation setzt keine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen dem Vertragsberechtigten und dem Geschädigten voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126933

Im RIS seit

07.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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