Norm
WAG 2007 §76 Abs6Rechtssatz
Mit § 76 Abs 6 WAG 2007 wird der Charakter der Entschädigungseinrichtung als Kapitalsammelstelle mit Verrechnungsfunktion für die Anleger sowie die Beitragsleistenden gesetzlich festgeschrieben. Die Entschädigungseinrichtung hat die Beiträge der Mitgliedsinstitute treuhändig einzuheben und an die Anleger weiterzuleiten. Umgekehrt hat die Entschädigungseinrichtung erhaltene Regresszahlungen (vom betroffenen Mitglied oder einem Dritten) anteilig an die Mitgliedsinstitute auszubezahlen. Diese Änderung zielt gerade darauf ab, die Beklagte durch den in Form eines Treuhandvermögens neu definierten Haftungsumfang auch hinsichtlich bereits geltend gemachter Ansprüche vor einem Insolvenzrisiko zu schützen.Mit Paragraph 76, Absatz 6, WAG 2007 wird der Charakter der Entschädigungseinrichtung als Kapitalsammelstelle mit Verrechnungsfunktion für die Anleger sowie die Beitragsleistenden gesetzlich festgeschrieben. Die Entschädigungseinrichtung hat die Beiträge der Mitgliedsinstitute treuhändig einzuheben und an die Anleger weiterzuleiten. Umgekehrt hat die Entschädigungseinrichtung erhaltene Regresszahlungen (vom betroffenen Mitglied oder einem Dritten) anteilig an die Mitgliedsinstitute auszubezahlen. Diese Änderung zielt gerade darauf ab, die Beklagte durch den in Form eines Treuhandvermögens neu definierten Haftungsumfang auch hinsichtlich bereits geltend gemachter Ansprüche vor einem Insolvenzrisiko zu schützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126984Im RIS seit
08.08.2011Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011