RS OGH 2011/4/27 7Ob165/10f

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Veröffentlicht am 27.04.2011
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Norm

WAG 2007 §76 Abs6
  1. WAG 2007 § 76 gültig von 15.08.2015 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. WAG 2007 § 76 gültig von 02.08.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  3. WAG 2007 § 76 gültig von 01.07.2010 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. WAG 2007 § 76 gültig von 01.05.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2009
  5. WAG 2007 § 76 gültig von 29.12.2007 bis 30.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007
  6. WAG 2007 § 76 gültig von 01.11.2007 bis 28.12.2007

Rechtssatz

Mit § 76 Abs 6 WAG 2007 wird der Charakter der Entschädigungseinrichtung als Kapitalsammelstelle mit Verrechnungsfunktion für die Anleger sowie die Beitragsleistenden gesetzlich festgeschrieben. Die Entschädigungseinrichtung hat die Beiträge der Mitgliedsinstitute treuhändig einzuheben und an die Anleger weiterzuleiten. Umgekehrt hat die Entschädigungseinrichtung erhaltene Regresszahlungen (vom betroffenen Mitglied oder einem Dritten) anteilig an die Mitgliedsinstitute auszubezahlen. Diese Änderung zielt gerade darauf ab, die Beklagte durch den in Form eines Treuhandvermögens neu definierten Haftungsumfang auch hinsichtlich bereits geltend gemachter Ansprüche vor einem Insolvenzrisiko zu schützen.Mit Paragraph 76, Absatz 6, WAG 2007 wird der Charakter der Entschädigungseinrichtung als Kapitalsammelstelle mit Verrechnungsfunktion für die Anleger sowie die Beitragsleistenden gesetzlich festgeschrieben. Die Entschädigungseinrichtung hat die Beiträge der Mitgliedsinstitute treuhändig einzuheben und an die Anleger weiterzuleiten. Umgekehrt hat die Entschädigungseinrichtung erhaltene Regresszahlungen (vom betroffenen Mitglied oder einem Dritten) anteilig an die Mitgliedsinstitute auszubezahlen. Diese Änderung zielt gerade darauf ab, die Beklagte durch den in Form eines Treuhandvermögens neu definierten Haftungsumfang auch hinsichtlich bereits geltend gemachter Ansprüche vor einem Insolvenzrisiko zu schützen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126984

Im RIS seit

08.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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