RS OGH 2011/4/27 7Ob165/10f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2011
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Norm

WAG 1996 §23b Abs4
WAG 2007 §75 Abs4
BWG §93b Abs2
  1. BWG § 93b gültig von 02.08.2014 bis 14.08.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2015
  2. BWG § 93b gültig von 01.04.2009 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009
  3. BWG § 93b gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  4. BWG § 93b gültig von 14.06.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  5. BWG § 93b gültig von 01.04.2002 bis 13.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  6. BWG § 93b gültig von 01.05.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999

Rechtssatz

§ 23b Abs 4 WAG 1996 erklärt unter anderem § 93b Abs 2 BWG für anwendbar; danach umfasst die Entschädigungsforderung auch Zinsen und Dividenden, die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalls und der Auszahlung der Entschädigung angefallen sind. Damit ist geregelt, in welchem Umfang die Forderung eines Anlegers gesichert ist und der Deckelung auf 20.000 EUR unterliegt. Die genannte Regelung beschränkt aber nicht die allgemeingesetzliche Verpflichtung der Beklagten, bei Verzug mit der Leistung der Anlegerentschädigung gesetzliche Verzugszinsen zu leisten.Paragraph 23 b, Absatz 4, WAG 1996 erklärt unter anderem Paragraph 93 b, Absatz 2, BWG für anwendbar; danach umfasst die Entschädigungsforderung auch Zinsen und Dividenden, die im Zeitraum zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalls und der Auszahlung der Entschädigung angefallen sind. Damit ist geregelt, in welchem Umfang die Forderung eines Anlegers gesichert ist und der Deckelung auf 20.000 EUR unterliegt. Die genannte Regelung beschränkt aber nicht die allgemeingesetzliche Verpflichtung der Beklagten, bei Verzug mit der Leistung der Anlegerentschädigung gesetzliche Verzugszinsen zu leisten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126983

Im RIS seit

08.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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