RS OGH 2011/4/28 1Ob44/11v

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Veröffentlicht am 28.04.2011
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Norm

EheG §81
Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art14 Abs1 Z1
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Gerichtliche Entscheidungen im nachehelichen Aufteilungsverfahren, wie die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG, sind nicht gemäß Art 14 Abs 1 Z 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil? und Handelssachen vom Anwendungsbereich des Vertrags ausgenommen. Diese Entscheidungen können unter den allgemeinen Voraussetzungen des Vertrags - insbesondere der Beachtung des Art 3 Abs 2 des Vertrags - anerkannt und vollstreckt werden.Gerichtliche Entscheidungen im nachehelichen Aufteilungsverfahren, wie die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den Paragraphen 81, ff EheG, sind nicht gemäß Artikel 14, Absatz eins, Ziffer eins, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil? und Handelssachen vom Anwendungsbereich des Vertrags ausgenommen. Diese Entscheidungen können unter den allgemeinen Voraussetzungen des Vertrags - insbesondere der Beachtung des Artikel 3, Absatz 2, des Vertrags - anerkannt und vollstreckt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127048

Im RIS seit

14.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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