Norm
ZPO §528 Abs2 Z2 BRechtssatz
Bei Bestätigung der Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die nach dem Vorbringen gewollte Partei durch das Rekursgericht mit der Maßgabe der Nichtigerklärung des Verfahrens mit der Nichtpartei liegt eine echte Bestätigung im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor.Bei Bestätigung der Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die nach dem Vorbringen gewollte Partei durch das Rekursgericht mit der Maßgabe der Nichtigerklärung des Verfahrens mit der Nichtpartei liegt eine echte Bestätigung im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126886Im RIS seit
30.06.2011Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011