Norm
RAO §8Rechtssatz
Es ist im Sinne der lauterkeitsrechtlichen Judikatur zum Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch vertretbar, aus § 158j Abs 1 VersVG die Berechtigung von Rechtsschutzversicherern abzuleiten, ungeachtet § 8 Abs 1 und 2 RAO im Namen ihrer Versicherungsnehmer außerhalb gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Verfahren Aufforderungs? oder Abwehrschreiben an Dritte zu richten.Es ist im Sinne der lauterkeitsrechtlichen Judikatur zum Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch vertretbar, aus Paragraph 158 j, Absatz eins, VersVG die Berechtigung von Rechtsschutzversicherern abzuleiten, ungeachtet Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO im Namen ihrer Versicherungsnehmer außerhalb gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Verfahren Aufforderungs? oder Abwehrschreiben an Dritte zu richten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126925Im RIS seit
06.07.2011Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013