Norm
JN §87aRechtssatz
Der Gerichtsstand des § 87a JN setzt voraus, dass ein Zusammenhang zwischen der Niederlassung und der eingeklagten Forderung besteht.Der Gerichtsstand des Paragraph 87 a, JN setzt voraus, dass ein Zusammenhang zwischen der Niederlassung und der eingeklagten Forderung besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127013Im RIS seit
25.08.2011Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011