RS OGH 2011/5/10 4Ob46/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2011
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Norm

JN §87a
  1. JN § 87a heute
  2. JN § 87a gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. JN § 87a gültig von 01.07.1914 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Der Gerichtsstand des § 87a JN setzt voraus, dass ein Zusammenhang zwischen der Niederlassung und der eingeklagten Forderung besteht.Der Gerichtsstand des Paragraph 87 a, JN setzt voraus, dass ein Zusammenhang zwischen der Niederlassung und der eingeklagten Forderung besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127013

Im RIS seit

25.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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