RS OGH 2011/5/10 4Ob42/11x

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Veröffentlicht am 10.05.2011
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Norm

ZPO §158
  1. ZPO § 158 heute
  2. ZPO § 158 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen des § 158 ZPO vor, ist das Verfahren ex lege unterbrochen. Einem Beschluss, der die Unterbrechung feststellt, kommt daher nur deklarative Bedeutung zu; ein solcher steht auch im Falle seiner Rechtskraft einer nachträglichen gegenteiligen Beurteilung nicht im Wege.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 158, ZPO vor, ist das Verfahren ex lege unterbrochen. Einem Beschluss, der die Unterbrechung feststellt, kommt daher nur deklarative Bedeutung zu; ein solcher steht auch im Falle seiner Rechtskraft einer nachträglichen gegenteiligen Beurteilung nicht im Wege.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127011

Im RIS seit

25.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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