Norm
ZPO §158Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen des § 158 ZPO vor, ist das Verfahren ex lege unterbrochen. Einem Beschluss, der die Unterbrechung feststellt, kommt daher nur deklarative Bedeutung zu; ein solcher steht auch im Falle seiner Rechtskraft einer nachträglichen gegenteiligen Beurteilung nicht im Wege.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 158, ZPO vor, ist das Verfahren ex lege unterbrochen. Einem Beschluss, der die Unterbrechung feststellt, kommt daher nur deklarative Bedeutung zu; ein solcher steht auch im Falle seiner Rechtskraft einer nachträglichen gegenteiligen Beurteilung nicht im Wege.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127011Im RIS seit
25.08.2011Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011