Norm
EO §129Rechtssatz
Für eine Einstellung der Exekution müssen die beiden in § 129 Abs 2 EO geregelten Einstellungsgründe (keine Kostendeckung, keine Forderungstilgung) nicht kumulativ vorliegen.Für eine Einstellung der Exekution müssen die beiden in Paragraph 129, Absatz 2, EO geregelten Einstellungsgründe (keine Kostendeckung, keine Forderungstilgung) nicht kumulativ vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126772Im RIS seit
17.06.2011Zuletzt aktualisiert am
17.06.2011