RS OGH 2011/5/12 13Os134/10w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2011
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Norm

StGB §232
StGB §233
StGB §236
StGB §241
  1. StGB § 233 heute
  2. StGB § 233 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 233 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 233 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 233 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 233 gültig von 07.03.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  7. StGB § 233 gültig von 01.03.1988 bis 06.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Existenz einer bestimmten, als Zahlungsmittel gesetzlich vorgesehenen Banknote als Vorbild ist keine Voraussetzung des Nachmachens. Das Falsifikat muss aber, um den Anforderungen an die Verwechslungstauglichkeit zu genügen, im Wesentlichen die von der Allgemeinheit (den Teilnehmern am Zahlungsverkehr) als für ein gesetzliches Zahlungsmittel wesensbestimmend angesehenen Merkmale aufweisen. Deshalb kommt ? unter der Voraussetzung der Verwechslungstauglichkeit ? auch sogenanntes „Fantasiegeld“, also etwa Falsifikate mit gesetzlich nicht vorgesehenem Nennwert als Deliktsobjekt der §§ 232, 233, 236 und 241 StGB in Frage.Die Existenz einer bestimmten, als Zahlungsmittel gesetzlich vorgesehenen Banknote als Vorbild ist keine Voraussetzung des Nachmachens. Das Falsifikat muss aber, um den Anforderungen an die Verwechslungstauglichkeit zu genügen, im Wesentlichen die von der Allgemeinheit (den Teilnehmern am Zahlungsverkehr) als für ein gesetzliches Zahlungsmittel wesensbestimmend angesehenen Merkmale aufweisen. Deshalb kommt ? unter der Voraussetzung der Verwechslungstauglichkeit ? auch sogenanntes „Fantasiegeld“, also etwa Falsifikate mit gesetzlich nicht vorgesehenem Nennwert als Deliktsobjekt der Paragraphen 232, 233, 236 und 241 StGB in Frage.

Entscheidungstexte

  • RS0126901">13 Os 134/10w
    Entscheidungstext OGH 12.05.2011 13 Os 134/10w
    Bem: Unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Schroll (in WK² § 232 Rz 9). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126901

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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