Norm
StPO §20 Abs1Rechtssatz
Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und ist demgemäß ab der Berichterstattung der Kriminalpolizei nach § 113 Abs 2 StPO in diesem Abschnitt des Strafprozesses ua für die Verwahrung sichergestellter Gegenstände verantwortlich. Durch die Einbringung der Anklage verliert sie diese verfahrensführende Rolle an das Gericht und wird zur bloßen Beteiligten.Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und ist demgemäß ab der Berichterstattung der Kriminalpolizei nach Paragraph 113, Absatz 2, StPO in diesem Abschnitt des Strafprozesses ua für die Verwahrung sichergestellter Gegenstände verantwortlich. Durch die Einbringung der Anklage verliert sie diese verfahrensführende Rolle an das Gericht und wird zur bloßen Beteiligten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126851Im RIS seit
22.06.2011Zuletzt aktualisiert am
22.06.2011