RS OGH 2011/5/24 1Ob204/10x, 1Ob24/11b

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Veröffentlicht am 24.05.2011
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Rechtssatz

Stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Konventionswidrigkeit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch ein österreichisches Gericht (hier wegen § 209 StGB idF BGBl Nr 60/1974) fest, ist für die Verjährung des Entschädigungsanspruchs nach § 2 Abs 1 Z 3 StEG 2005 nicht auf die Kenntnis der Entscheidung des EGMR abzustellen. Der Anspruch verjährt in der Regel in 3 Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Geschädigte nach Wiederaufnahme oder Erneuerung des Verfahrens Kenntnis von der nachträglichen Einstellung des Verfahrens, von seinem Freispruch oder der Verhängung einer milderen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme erhält, weil erst dann die vollständige Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen im Sinne des § 8 Abs 1 StEG 2005 vorliegt.Stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Konventionswidrigkeit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch ein österreichisches Gericht (hier wegen Paragraph 209, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,) fest, ist für die Verjährung des Entschädigungsanspruchs nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, StEG 2005 nicht auf die Kenntnis der Entscheidung des EGMR abzustellen. Der Anspruch verjährt in der Regel in 3 Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Geschädigte nach Wiederaufnahme oder Erneuerung des Verfahrens Kenntnis von der nachträglichen Einstellung des Verfahrens, von seinem Freispruch oder der Verhängung einer milderen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme erhält, weil erst dann die vollständige Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, StEG 2005 vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126596

Im RIS seit

08.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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