Norm
AngG §23 Abs11Rechtssatz
Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers sind auch dann keine abfertigungswirksamen Entgeltbestandteile im Sinn des § 23 Abs 1 AngG, wenn den Arbeitnehmern zwar ein Wahlrecht, diese Beiträge auch bar ausbezahlt zu erhalten, eingeräumt, im konkreten Fall jedoch die Einzahlung in die Pensionskasse gewählt wurde.Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers sind auch dann keine abfertigungswirksamen Entgeltbestandteile im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, AngG, wenn den Arbeitnehmern zwar ein Wahlrecht, diese Beiträge auch bar ausbezahlt zu erhalten, eingeräumt, im konkreten Fall jedoch die Einzahlung in die Pensionskasse gewählt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126532Im RIS seit
02.03.2011Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011