RS OGH 2011/5/26 9ObA3/10x, 9ObA45/11z

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Veröffentlicht am 26.05.2011
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Norm

AngG §23 Abs11
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers sind auch dann keine abfertigungswirksamen Entgeltbestandteile im Sinn des § 23 Abs 1 AngG, wenn den Arbeitnehmern zwar ein Wahlrecht, diese Beiträge auch bar ausbezahlt zu erhalten, eingeräumt, im konkreten Fall jedoch die Einzahlung in die Pensionskasse gewählt wurde.Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers sind auch dann keine abfertigungswirksamen Entgeltbestandteile im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, AngG, wenn den Arbeitnehmern zwar ein Wahlrecht, diese Beiträge auch bar ausbezahlt zu erhalten, eingeräumt, im konkreten Fall jedoch die Einzahlung in die Pensionskasse gewählt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126532

Im RIS seit

02.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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