RS OGH 2011/5/30 2Ob80/11w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2011
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Norm

StVO §2 Abs1 Z29
StVO §7 Abs3 IV
StVO §7 Abs3a IVa

Rechtssatz

Die im Ortsgebiet zulässige freie Fahrstreifenwahl hat zur Konsequenz, dass im Ortsgebiet unter den in § 7 Abs 3a StVO näher geregelten Voraussetzungen auch einzelne Fahrzeuge (und nicht bloß Fahrzeugreihen) mit unterschiedlicher Geschwindigkeit aneinander vorbeibewegt werden können, ohne dass dabei überholt wird.Die im Ortsgebiet zulässige freie Fahrstreifenwahl hat zur Konsequenz, dass im Ortsgebiet unter den in Paragraph 7, Absatz 3 a, StVO näher geregelten Voraussetzungen auch einzelne Fahrzeuge (und nicht bloß Fahrzeugreihen) mit unterschiedlicher Geschwindigkeit aneinander vorbeibewegt werden können, ohne dass dabei überholt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126990

Im RIS seit

11.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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