RS OGH 2011/5/30 2Ob211/10h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2011
beobachten
merken

Rechtssatz

Kein Mitverschulden des Verletzten, der sich in einer Straßenbahn an einer Haltestange festhält und durch eine Schnellbremsung der Straßenbahn losgerissen wird und zu Boden stürzt.

Entscheidungstexte

  • RS0126989">2 Ob 211/10h
    Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 211/10h
    Bem: So 2 Ob 50/82. (T1)Beisatz: Die Auffassung, dass einem stehenden, sich Halt verschaffenden Fahrgast ? ungeachtet des Grundes seines Stehens (anstatt Sitzens) im Bus ? keine Mithaftung infolge Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten trifft, ist vertretbar. (T2)Beisatz: Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Fahrgast aufsteht, um seinem Sitznachbarn ein Passieren zu ermöglichen, und diesen nicht zwingt, sich an ihm vorbeizuzwängen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126989

Im RIS seit

11.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten