RS OGH 2011/5/31 10Ob28/11g

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Veröffentlicht am 31.05.2011
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Rechtssatz

Wird ein Schriftsatz im Original mit der Unterschrift des den Einschreiter vertretenden Rechtsanwalts an das Verlassenschaftsgericht nachgereicht, erfolgt die notwendige Verbesserung, des zunächst nur an den Gerichtskommissär gerichteten, nicht unterfertigten Schriftsatzes. Somit gilt der Separationsantrag iSd § 144 Abs 2 AußStrG als rechtzeitig „vor der Einantwortung“ gestellt.Wird ein Schriftsatz im Original mit der Unterschrift des den Einschreiter vertretenden Rechtsanwalts an das Verlassenschaftsgericht nachgereicht, erfolgt die notwendige Verbesserung, des zunächst nur an den Gerichtskommissär gerichteten, nicht unterfertigten Schriftsatzes. Somit gilt der Separationsantrag iSd Paragraph 144, Absatz 2, AußStrG als rechtzeitig „vor der Einantwortung“ gestellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126973

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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