Norm
ZPO §386 Abs4Rechtssatz
Antragsstattgebende Entscheidungen nach § 30 Abs 2 PSG über Begehren auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung können nicht angefochten werden.Antragsstattgebende Entscheidungen nach Paragraph 30, Absatz 2, PSG über Begehren auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung können nicht angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127007Im RIS seit
25.08.2011Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013