RS OGH 2011/6/16 6Ob82/11v

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Veröffentlicht am 16.06.2011
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Rechtssatz

Antragsstattgebende Entscheidungen nach § 30 Abs 2 PSG über Begehren auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung können nicht angefochten werden.Antragsstattgebende Entscheidungen nach Paragraph 30, Absatz 2, PSG über Begehren auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung können nicht angefochten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127007

Im RIS seit

25.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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